Klimaschutzforum Satzung

Satzung

Klimaschutz-Forum e.V.

Stand: Dezember 2025


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Klimaschutz-Forum.

  2. Der Verein soll unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

  3. Sitz des Vereins ist Koblenz am Rhein.

  4. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung und endet am darauffolgenden 31.12. Danach ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

  5. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Öffentlichkeitsarbeit und Stellungnahmen erfolgen ausschließlich im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks (Förderung des Klimaschutzes). Eine unmittelbare Unterstützung politischer Parteien oder Wahlwerbung findet nicht statt.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Klimaschutzes.

  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für Werbung zur Reduktion von Treibhausgasen.

  3. Der Verein kann selbst Werbemaßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes durchführen.

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

  5. Der Verein fördert den Austausch verschiedener gesellschaftlicher Gruppen zum Thema Klimaschutz.


§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Der Verein kann im Rahmen des § 62 AO Rücklagen bilden, insbesondere zur nachhaltigen Finanzierung von Projekten und zur Vorsorge für unvorhergesehene Ausgaben.

  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Es gibt zwei Arten von Mitgliedern:
    – stimmberechtigte Mitglieder (maximal 20)
    – Fördermitglieder

  2. Stimmberechtigte Mitglieder können volljährige natürliche Personen werden, die sich zu gewaltfreiem Handeln, politischer Neutralität und verantwortungsvollem Umgang mit Umwelt und Mitmenschen bekennen.

  3. Personen in leitenden Positionen politischer Parteien oder mit erheblichen Interessenkonflikten sind ausgeschlossen.

  4. Ein aktives Engagement für die Ziele des Vereins ist Voraussetzung.

  5. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und regelmäßig Beiträge leistet.

  6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  7. Eine Probemitgliedschaft kann bis zu sechs Monate dauern; während dieser Zeit ruht das Stimmrecht.


§ 5 Mitgliedschaftsrechte

  1. Fördermitglieder haben das Recht auf regelmäßige Information über die Vereinsarbeit und Mittelverwendung sowie das Recht, Empfehlungen einzubringen.

  2. Stimmberechtigte Mitglieder besitzen Teilnahme-, Antrags- und Stimmrecht.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet insbesondere durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Einstellung der Beitragszahlung. Ein Ausschluss erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten oder groben Verstößen gegen die Vereinsziele und bedarf eines Vorstands­beschlusses mit Einspruchsmöglichkeit.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Näheres regelt eine gesonderte Beitragsordnung.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Es können Beiräte oder Fachausschüsse gebildet werden.


§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Personen:
– Vorsitzende/r
– Stellvertretende/r Vorsitzende/r (zugleich Schriftführer/in)
– Beisitzer/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein vertreten.


§ 10 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet Mitgliederversammlungen vor, führt die Beschlüsse aus, erstellt Haushaltspläne und Jahresberichte und entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.


§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt insbesondere über Satzungsänderungen, Vorstandswahlen, Haushaltspläne und die Auflösung des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.


§ 12 Haftung und Auslagenersatz

Die Haftung der Mitglieder und Organe ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Verein sorgt für geeignete Versicherungen zur Absicherung der ehrenamtlich Tätigen.


§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Greenpeace e.V., Hamburg, zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.


§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 22.11.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt alle bisherigen Fassungen vollständig.

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